Dienstag, 05. Juli 11 um 08:53
BMF beabsichtigt mandatorische E-Bilanz zu verschieben und Anforderungen zu reduzieren
Kategorie: News XBRL
Von: bk
Das Bundesministerium der Finanzen hat gestern, am 4. Juli 2011, einen überarbeiteten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu § 5b EStG sowie zur Verbandsanhörung veröffentlicht (IV C 6 - S 2133-b/11/10009, 2011/059202).
Das im Entwurf vorliegende Anwendungsschreiben enthält eine ganze Reihe von Klarstellungen aber auch Änderungen. Zu den wesentlichen Änderungen und Neuigkeiten zählen:
- Nichtbeanstandungsregelung 2012
Für das Kalenderjahr 2012 bzw. Wirtschaftsjahre 2012/2013 wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, falls die zugehörige E-Bilanz nicht elektronisch übermittelt wird. Die "Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung" sind in Papierform abzugeben (Rz. 27).
Damit verschiebt sich der (verpflichtende) Anwendungszeitraum der E-Bilanz de facto um ein weiteres Jahr.
Für die Papiereinreichung dürfte nach der gewählten Formulierung im Entwurf des BMF-Schreibens nicht ganz eindeutig sein, ob die E-Bilanz (im Sinne des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes) abzugeben ist oder die bisherige Verfahrensweise möglich ist, also beispielsweise die aufgestellte Handelsbilanz - um Unterschied zur steuerlich gliederungsnormierten Handelsbilanz (siehe nachfolgend Ziffer 4) - in Papierform einzureichen. - Umfassende Übergangsregelung
Bei inländischen Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten wird nicht beanstandet, falls die E-Bilanz des Unternehmens als Ganzes erstmals in 2016 für das Kalenderjahr 2015 abgegeben wird (Rz.7 i.V.m Rz. 3). Die seitens des BMF gewählte Formulierung betrifft auch die Rumpfgeschäftsjahre in 2015. Konkret soll es zu keiner Beanstandung kommen, wenn E-Bilanzen erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, übermittelt werden.
Damit wird die (obligatorische) Verwendung der E-Bilanz für zahlreiche Unternehmen um - gegenüber der Nichtbeanstandungsregelung 2012 - weitere zwei Jahre und damit um insgesamt drei Jahre verschoben.
Eine Übergangsregelung gilt analog und mit gleicher Frist auch für ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten, steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art (Rz. 7). - Abschwächung der Bedeutung der Mussfelder und Mindestumfanges
Nach dem vorliegenden Entwurf sind die Positionen des Mindestumfangs in der Form der Mussfelder "mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen" (Rz. 15). Hier liegt also eine Einschränkung auf die beim steuerpflichtigen Unternehmen "vorhandenen Daten" und zwar konkret auf die Daten der "einzelnen Buchungskonten" vor. Falls die Daten so nicht vorliegen, so fallen die Daten wohl nicht unter den per BMF-Schreiben zu definierenden Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG mit der Folge, dass zu diesen Mussfeldern in der Buchhaltung entsprechende Konten nicht eingerichtet werden müssten.
In diesem Bereich dürfte es weiteren und erheblichen Klärungsbedarf geben. Beispielsweise dürfte zu klären sein, was mit solchen Muss-Positionen geschehen soll, die zwar als Buchungskonten nicht vorhanden sind, die aber über die Auswertung von vorhandenen Buchungskennziffern erzeugt werden können. Nach der Wortwahl im Entwurf bräuchten solche Muss-Positionen ebenfalls elektronisch nicht (!) übermittelt werden. Ob das jedoch die Intention des BMF war, ist fraglich. - Steuerlich gliederungsnormierte Handelsbilanz als eine Einreichungsalternative - unverändert, nun aber Thematik explizit erwähnt.
Einer der wesentlichen Vorteile der XBRL-Technologie ist die Anpassbarkeit und Erweiterbarkeit der transportierten Datengliederungen. Für dieses Potential steht der erste Buchstabe X von XBRL als eXtensible Business Reporting Language. Beispielsweise könnten mit XBRL die unternehmensindividuellen Gliederungen des jeweiligen handelsrechtlichen Abschlusses abgebildet werden. Allerdings stellt die Finanzverwaltung – nunmehr explizit fest – dass keine unternehmensindividuellen Abweichungen vom E-Bilanz Gliederungsschema, das in der sogenannten XBRL-Taxonomie abgebildet ist, zugelassen wird (Rz. 10).
Betroffen sind die Unternehmen, die die Einreichungsvariante "Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung wählen" und deren Gliederung sich nicht vollständig und mit allen Positionsbezeichnungen exakt im E-Bilanz Gliederungsschema wieder findet. Solche Unternehmen können ihre aufgestellte, handelsrechtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nämlich nicht an die Finanzverwaltung senden, weil diese die unternehmensindividuellen Abweichungen in Form von Taxonomie-Erweiterungen nicht akzeptiert. Solche Unternehmen müssen ihren handelsrechtlichen Abschluss auf das handelsrechtliche E-Bilanz Gliederungsschema und deren Bezeichnung der Berichtspositionen überleiten. Für solche Fälle ist es daher treffender, von der Einreichungsalternative "steuerlich gliederungsnormierte Handelsbilanz" zu sprechen und nicht von der Einreichungsalternative Handelsbilanz. - Auffangpositionen - Begriffsdefinition konkretisiert aber Ursache nicht beseitigt
Die Definition des Begriffes Auffangpositionen wurde konkretisiert. Dennoch dürfte sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben.
Ein wesentlicher Teil des eigentlichen Problems liegt in der Tatsache, dass die handelsrechtlich gegebenen Gliederungs- und Flexibilitätsrechte - wie z.B. in § 265 (7), (6) oder (5) HGB - von der Finanzverwaltung sogar für die handelsrechtliche Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht akzeptiert werden (siehe Ziffer 4 zuvor). Abhilfe sollen die Auffangpositionen schaffen, die dann genutzt werden können, wenn die durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung nicht aus der Buchhaltung ableitbar ist (RZ. 19). Diese Diskussion ist überwiegend unnötig. Einige Alternativen sind denkbar. Beispielsweise wäre es sinnvoller, falls die tatsächlichen Handelsbilanzen bei der Finanzverwaltung im XBRL-Format eingereicht werden könnten, und Mussfelder nur für - bzw. für die Überleitung auf - die Steuerbilanz und steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung verwendet würden. Der Bedarf an Auffangpositionen wäre deutlich geringer. Auch für die Finanzverwaltung wäre dies vorteilhaft. Ganz nebenbei hätten die Unternehmen einen weiteren großen Vorteil, weil diese Handelsbilanzen für die Offenlegung beim elektronischen Bundesanzeiger genutzt werden könnten. Beim elektronischen Bundesanzeiger sind nämlich unternehmensspezifische Erweiterungen der Taxonomie zugelassen.
Quellen: Entwurf eines BMF Schreibens (IV C6 - S 2133-b/11/10009), vom 1. Juli ; XBRL Deutschland e.V., Zum Entwurf des BMF-Schreibens (IV C 6 -S 2133-b/10/10001 vom 30.8.2010) und der Nichtannahme individuelle Taxonomie-Erweiterungen im handelsrechtlichen Abschluss, Stellungnahme vom 27. September 2010.