E-Bilanz Pflicht - Terminplan

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 28. September 2011 das endgültige Anwendungsschreiben zur E-Bilanz sowie einige Tage später die E-Bilanz Taxonomien veröffentlicht. Dabei wurde für das Jahr 2012 eine Nichtbeanstandsregelgung sowei weitere Übergangsregelungen eingeführt.

Nichtbeanstandungsregelung 2012

Kernelement der nun gültigen Verfahrensweise ist, dass alle bilanzierenden Unternehmen im Grundsatz verpflichtet sind, Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, im XBRL Format den Finanzbehörden zu übermitteln (E-Bilanz). Allerdings wird die Nicht-Einreichung der E-Bilanz insbesondere für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, nicht beanstandet. Daher werden die meisten Unternehmen erstmalig die E-Bilanzen des Kalenderjahres 2013 im Jahr 2014 übertragen müssen. Diese Unternehmen müssen ihre unterjährigen Finanzbuchhaltungen bis zum 31. Dezember 2012 umgestellt haben, damit ab dem 1. Januar 2013 E-Bilanz kompatibel gebucht werden kann.

In Sonderfällen kann eine E-Bilanz schon im Jahr 2013 übertragen werden müssen, etwa bei  Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen, Zwischenbilanzen, zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels sowie bei Liquidationsbilanzen. Ihr Steuerberater ist hier der richtige Ansprechpartner.

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen wurden für in- und ausländische Betriebsstätten, steuerbefreite Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art aufgestellt. Danach wird es für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die E-Bilanz erstmals für Wirtschaftsjahre, die nachdem 31. Dezember 2014 beginnen, übermittelt werden. In den meisten Fällen bedeutet das, das erstmals E-Bilanzen für das Kalenderjahr 2015 im Jahr 2016 übermittelt werden müssen.

Die Finanzverwaltung wird ab frühestens Mai 2012 die neuen E-Bilanzen empfangen können.