Unternehmen können wählen, ob die steuerlich gliederungsnormierte Handelsbilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz - Typ 1) mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine steuerliche Bilanz und steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung (E-Bilanz - Typ 2) übermittelt wird.
Handelsrechtlich werden Unternehmen weitgehende Gliederungs- und Flexibilitätsrechte eingeräumt, bei der Gliederung und Benennung von Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung von der handelsrechtlichen Standardgliederung/-beschriftung abzuweichen. Entgegen der ursprünglichen Absicht der Finanzverwaltung im Januar 2010 unternehmensindividuelle Berichtspositionen entsprechend den handelsrechtlich gewährten Flexibilitätsrechten zuzulassen, werden unternehmensindividuelle Abweichungen von der Standard-Gliederunge/-beschriftung im endgültigen BMF-Schreiben vom September 2011 nicht mehr zugelassen. Dies hat zur Folge dass die handelsrechtliche E-Bilanz (E-Bilanz-Typ 1) hinsichtlich Gliederung und Beschriftung fixiert und vorgegeben ist. Bei E-Bilanz-Typ 1 handelt es sich nicht um „die Handelsbilanz“ - wie vielfach geschrieben wird, sondern einen „steuerlich gliederungsnormierten handelsrechtlichen Abschluss“. Denn der E-Bilanz-Type 1 kann nicht an an den handelsrechtlich aufgestellten Abschluss (HB I) unternehmensspezifisch angepasst werden.
Was ist also zu tun, falls der bisher aufgestellte handelsrechtliche Abschlus (HB I) nicht der handelsrechtlichen E-Bilanz entspricht?
Für die Unternehmen existieren einige Handlungsalternativen. Sofern der bisher aufgestellte handelsrechtliche Abschluss (HB I) unverändert bleiben sollte, so können Umgliederungen notwendig werden, um zur „steuerlich gliederungsnormierten“ handelsrechtlichen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (HB II) zu gelangen. Alternativ könnte die HB I auch so angepasst werden, dass sie der durch die Finanzbehörden gewünschten handelsrechtlichen E-Bilanz (HB II) entspricht. In jedem Fall erwarten die Finanzbehörden, dass die HB II als E-Bilanz zusammen mit den Umbewertungen und Umgliederungen, die für die Steuerbilanz in der E-Bilanz-Gliederung eingereicht werden.
Beim E-Bilanz-Typ 1 kann es also zu zahlreichen Umgliederungen auf verschiedenen Ebenen kommen, von denen die steuerlichen Umgliederungen und Umbewertungen an die Finanzbehörde zu übermitteln sind. Wird hingegen der E-Bilanz-Typ 2 „Steuerbilanz“ gewählt, so kann damit der Umfang von Überleitungen und die Berichterstattung dieser an die Finanzverwaltung reduziert werden.
Beim E-Bilanz-Typ 2 ist lediglich die Steuerbilanz und aber auch eine vollständige steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung (als E-Bilanz) an die Finanzbehörden zu übermitteln.